EisbG: Beurteilung eines Eisenbahnüberganges als nicht-öffentlich (Einmünden eines Wirtschaftsweges in die Bahnstrecke ohne weitere Fortsetzung)
LVwG-AV-1433/001-2025, 08.04.2026
Bezieht sich ein Antrag auf Auflassung gemäß § 48 EisbG auf einen nicht-öffentlichen Eisenbahnübergang bzw eine nicht-öffentliche Eisenbahnkreuzung, ist ein derartiger Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
Ein nicht-öffentlicher Eisenbahnübergang ist nicht nur ein solcher, der im Verlauf nicht-öffentlicher Straßen und Wege über die Eisenbahn eingerichtet ist (vgl VwGH Ro 2023/03/0027), sondern jeder Eisenbahnübergang, der nicht im Verlauf einer öffentlichen Straße eingerichtet ist.