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IFG/B-VG: Unzulässigkeit des Begehrens auf Offenlegung interner Entscheidungsparameter zu einem verwaltungsgerichtlichen Erkenntnis


LVwG-AV-557/001-2026, 17.04.2026


Die Begriffe „Bundesverwaltung“ und „Landesverwaltung“ in Art 22a Abs 2 B-VG sind in einem funktionellen Sinn zu verstehen, sodass Angelegenheiten der Justizverwaltung, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind (monokratische Justizverwaltung), davon umfasst werden (EBRV 2238 BlgNR 27. GP, S 2). Bezogen auf Angelegenheiten der Justiz im funktionellen Sinn, also richterliche Tätigkeiten, besteht ein solches Recht nicht.

Dem Judizium und nicht der monokratischen Justizverwaltung zuzurechnen sind Informationen, die auf eine Offenlegung jener – nicht bereits in der Begründung der Entscheidung dargelegten und den Parteien bekannten – Überlegungen hinauslaufen, die der Richter seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, und damit eine Ergänzung oder Erläuterung der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung zum Ziel haben.

Volltext der Entscheidung