LuftfahrtG: keine Parteistellung einer anerkannten Umweltorganisation in einem Verfahren nach § 133 Abs 2; Auslegung des Begriffs „Umweltschutzvorschrift“
LVwG-AV-206/001-2025, 11.03.2025
Nach der Rsp des VwGH ist der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vielmehr umfasst der Begriff der „Umweltschutzvorschrift“ jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (vgl VwGH Ra 2015/03/0058). Eine Berufung auf Umweltschutzvorschriften ist nur soweit möglich, als die jeweilige Norm einen umweltschützenden Aspekt aufweist. Maßgeblich ist nicht das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern die konkret anzuwendende Norm (vgl VwGH 2008/04/0212).
Soll einer anerkannten Umweltorganisation in einem Verfahren nach § 133 LFG die Parteistellung auf Grundlage des Art 9 Aarhus-Konvention zuerkannt werden, so ist es erforderlich, dass Bestimmungen des Unionsumweltrechts anzuwenden sind. Diesen wäre dann gegenüber der rein innerstaatlichen Regelung Anwendungsvorrang einzuräumen. Eine unmittelbare Anwendbarkeit von Art 9 Aarhus-Konvention scheidet hingegen in einem Fall, in dem es nicht um die Beachtung von Normen des Unionsumweltrechts geht, aus.