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NÖ ROG 2014: Auslegung des Begriffes „Wiedererrichtung auf dem selben Bauplatz“ in § 53 Abs 8 Z 1


LVwG-AV-105/001-2024, LVwG-AV-106/001-2024, 04.12.2024


Ein Bauplatz ist durch § 11 Abs 1 NÖ BO 2014 grundsätzlich als Grundstück definiert. Daraus folgt, dass bei einer Veränderung eines Grundstücks – insbesondere einer Teilung oder Zusammenlegung – nicht mehr von demselben Bauplatz gesprochen werden kann. Wie vielmehr die Z 2, 3, 5 und 6 des § 11 Abs 1 NÖ BO 2014 zeigen, geht der Gesetzgeber in diesen Fällen von der Entstehung eines neuen Bauplatzes (oder mehrerer solcher) aus (arg „geschaffen“ in Z 2 bzw „entstanden“ in Z 3, 5 und 6). Dass er bei Grenzänderungen, die zu einer Vergrößerung der Fläche oder der Anzahl von Bauplätzen führen, in § 39 NÖ BO 2014 die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe vorsieht, ändert daran nichts.

Neubauten, die eine Überbauung von Grundstücksgrenzen zum Gegenstand haben und daher im Hinblick auf § 23 Abs 2 zweiter Unterabsatz NÖ BO 2014 eine Grundstückszusammenlegung erfordern, können nicht als „Wiedererrichtung eines Gebäudes auf dem selben Bauplatz“ iSd § 53 Abs 8 Z 1 NÖ ROG 2014 qualifiziert werden.

Volltext der Entscheidung