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AVG/NÖ BO 2014: Bauauftrag; Überschreitung der Entscheidungsbefugnis; Sache des Verfahrens; funktionelle Unzuständigkeit; ersatzlose Behebung des Bescheides


LVwG-AV-1988/001-2023, LVwG-AV-1989/001-2023, LVwG-AV-1990/001-2023, 21.11.2024


Nach der Rsp des VwGH ist bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags. […] Aus der Rsp ergibt sich, dass der Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs 2 Z 2 NÖ BO 2014 auf das gesamte „einheitliche Bauwerk“ – bestimmt durch technische Aspekte einer Trennbarkeit – zu beziehen ist, andererseits aber auch, dass von einem solchen Abbruchauftrag der gesamte konsenswidrige Bau umfasst werden muss.

Nach der zur NÖ BO 1996 judizierten Rsp des VwGH drückt ein Sichtvermerk [dort: des Inhaltes „Folgender Bestandsplan stimmt mit dem Ergebnis der Kollaudierungsverhandlung am 07. November 1986 überein und wird nachträglich baubehördlich genehmigt.“, versehen mit einem Stempel der Gemeinde, der Fertigungsklausel „der Bürgermeister“ sowie einer Unterschrift samt Datum] auf einem Bestandsplan zwar einen Bescheidwillen aus, kann aber – im Einklang mit dem Wortlaut „Bestandsplan“ – jedenfalls nicht die Wirkung einer „Bau“bewilligung entfalten [hier: aus diesem Grund vermag auch der hier gegenständliche Vermerk auf dem Bestandsplan eine Baubewilligung nicht zu begründen oder gar zu ersetzen].

War die [hier gegenständliche] Gartengerätehütte gar nicht Gegenstand der [konkreten] baubehördlichen Überprüfung, kann der Bescheid der Baubehörde I. Instanz – der in seinem Spruchinhalt allgemein auf Bauwerke und bauliche Anlagen bezogen ist, jedoch auch den Inhalt der Niederschrift über die baubehördliche Überprüfung zu einem wesentlichen Bestandteil des Bescheides erhebt – nicht auf eine Demolierung dieser Gartengerätehütte gerichtet gewesen sein. Bezieht die Behörde ihren Abspruch aber (auch) auf diese Gartengerätehütte, überschreitet sie die durch den Bescheid der Baubehörde I. Instanz festgelegte Sache des Verfahrens und damit ihre Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs 4 AVG.

Bei der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken nach der NÖ BO 2014 handelt es sich weder um einen begünstigenden Verwaltungsakt, noch ist die Erteilung von Auflagen im Zusammenhang mit der Anordnung eines Abbruchs in § 35 NÖ BO 2014 vorgesehen.

Volltext der Entscheidung