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AVG: Aufhebung eines Mandatsbescheides betr. Entziehung der Lenkberechtigung gem. § 68 Abs 2 innerhalb der Vorstellungsfrist beseitigt Rechtswirkungen ex tunc


LVwG-AV-1413/001-2024, 21.11.2024


Nach der stRsp des VwGH (vgl VwGH 2011/11/0016) widerspricht die Entziehung einer Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung (§ 7 Abs 3 Z.6 lit a FSG), nachdem der (frühere) Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung im Instanzenzug aufgehoben wurde, der Beseitigungswirkung dieser Aufhebung des Entziehungsbescheides. Das dem Gleichheitssatz innewohnende Sachlichkeitsgebot verlangt es, dass auch eine auf § 68 Abs 2 AVG gestützte, noch innerhalb der Vorstellungsfrist vorgenommene Aufhebung eines Mandatsbescheides, mit dem die Lenkberechtigung entzogen wurde, nicht „ex tunc“, sondern „ex nunc“ wirkt, sodass auch in diesem Fall das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu einer Zeit, in der die (später aufgehobene) Entziehung der Lenkberechtigung währte, nicht zum Anlass für eine (neuerliche) Entziehung der Lenkberechtigung genommen werden darf.

Volltext der Entscheidung