AVG: Einbringung der Beschwerde per E-mail an eine nicht behördlich kundgemachte Adresse geht nach der Rsp des VwGH zu Lasten des Einschreiters
LVwG-S-2407/001-2023, 11.12.2023
Ist nach der Kundmachung der Behörde für E-Mails alleine die Adresse post.bhpl@noel.gv.at angeführt, so geht eine an die Adresse strafen.bhpl@noel.gv.at gerichtete Beschwerde nach dem Beschluss des VwGH vom 5. Oktober 2023, Ra 2023/02/0133, „zu Lasten des Einschreiters“, ist also zunächst nicht als wirksam eingebracht anzusehen. [hier: die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses glich jener, mit der sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss bereits auseinandergesetzt hat und die von ihm nicht als irreführend qualifiziert worden ist. Auch diese führte daher (insbesondere nach § 61 Abs 4 AVG) nicht zu einer wirksamen Beschwerdeeinbringung].