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ApG: Bedarfsfeststellung gemäß § 10 ApG durch eine neue Studie zur Erhebung von Einwohnergleichwerten


LVwG-AV-1833/001-2023, 06.08.2026


Das ApG unterscheidet grundsätzlich zwischen der Betriebsstätte und dem Standort. Nach der Rsp des VwGH (vgl VwGH 93/10/0077) ist unter dem Standort einer Apotheke jenes territorial abgegrenzte Gebiet zu verstehen, innerhalb dessen die Apotheke auf Grund der bezüglichen Konzession zu betreiben ist.

Die Betriebsstätte einer Apotheke ist jenes Geschäftslokal, bestehend aus Offizin, Lager, Feuerkeller und anderen Apothekenräumlichkeiten, in dem sich die Tätigkeit des Apothekeninhabers und der Angestellten entfaltet (vgl Serban/Heisler2, S 119).

Auch nach der geltenden Rechtslage nimmt die Wahl der Betriebsstätte einer Apotheke immer noch Einfluss auf das Ergebnis des nach wie vor zu überprüfenden Versorgungspotentiales der umliegenden Apotheken. Darüber hinaus ist sie auch Ausgangspunkt der Messung der Entfernung zu den umliegenden Apotheken.

Entscheidet die Behörde über einen Antrag auf Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke mit einem bestimmten Standort, so wird die „Angelegenheit“ – soweit die räumliche Komponente angesprochen wird – durch den im Antrag umschriebenen Standort bestimmt; „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist daher die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit diesem Standort.

Nach ständiger Judikatur des VwGH (vgl zB VwGH 2001/10/0040) hat sich die gemäß § 10 ApG durchzuführende Bedarfsprüfung auf eine – auf entsprechende Ermittlungsergebnisse gestützte – prognostische Zuordnung konkreter Kundenpotentiale zu den beteiligten Apotheken zu gründen.

Grundsätzlich sieht die Einwohnergleichwerte-Studie ein zweistufiges Verfahren vor. In einem ersten Schritt wird erhoben, ob der bestehenden Apotheke 5500 ständige Einwohner in den ihr zuzuordnenden Polygonen verbleiben. Erst wenn dies nicht der Fall ist, wird anhand der Studie ermittelt, ob zusätzliche Einwohnergleichwerte aus Einflutungserregern iSd § 10 Abs 5 ApG lukriert werden können.

Durch die Einwohnergleichwerte-Studie soll das zusätzliche Versorgungspotential quantifiziert werden. Um Doppelzählungen zu vermeiden, wird der ständige Einwohner bei der Errechnung eines zusätzlichen Versorgungspotentials sozusagen geteilt. Wenn aber zusätzliches Versorgungspotential erhoben werden soll, setzt dies voraus, dass es zu keinen Doppelzählungen kommt.

Einem von einem tauglichen Sachverständigen erstellten, mit den Erfahrungen des Lebens und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten kann nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl zB VwGH 92/07/0188).

Der VwGH hat in seinem Erkenntnis zu Ra 2017/10/0103 ein Prüfschema für die Voraussetzungen des § 10 Abs 6a ApoG festgelegt.

Liegt eine Versorgungslücke nicht vor, ist jedenfalls schon eine der erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 10 Abs 6a ApG nicht gegeben.

Volltext der Entscheidung