FPG/GrenzRVO: Unzulässige Anordnung der Unterkunftnahme in der Transitzone bei noch nicht rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren
LVwG-AV-1208/001-2026, 03.08.2026
Die unmittelbar anwendbare Anordnung gemäß Art 4 Abs 1 und 2 GrenzRVO zielt so wie Art 54 Abs 1 VerfVO iVm § 32 AsylG nicht auf eine räumliche Beschränkung der Person an einem bestimmten Ort ohne Bewegungsfreiheit ab, sondern hat den Zweck, die Einreise in das Staats- bzw Schengengebiet zu kontrollieren.
Dass die Unterbringung nach Art 4 Abs 2 GrenzRVO gerade keine Haft darstellt, ergibt sich auch daraus, dass in Art 5 Abs 2 GrenzRVO die Inhaftierung während des Asylverfahrens explizit geregelt und eine klare Differenzierung getroffen wird.
Aus dem Regelungszusammenhang der GrenzRVO ist eindeutig erkennbar, dass die Haft nach Art 5 Abs 3 GrenzRVO nur als ultima ratio Anwendung finden soll, wenn mit der Anordnung der Unterkunftnahme in der Transitzone nicht das Auslangen gefunden werden kann, weil die in Art 4 Abs 1 GrenzRVO genannten Personen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern oder wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die nationale Sicherheit darstellen.
Die Anordnung der Unterkunftnahme in der Transitzone ist nicht auf § 39 Abs 3e FPG und auf die dort genannten Verweisungsnormen zu stützen. Die Verpflichtung zur Anordnung der Unterbringung ergibt sich nämlich aus dem unmittelbar anwendbaren Art 4 Abs 2 GrenzRVO.
Wurde das Asylverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen und somit der Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze iSd Art 4 Abs 1 GrenzRVO noch nicht abgelehnt, ist die Anordnung der Unterkunftnahme nach Art 4 Abs 2 GrenzRVO nicht rechtmäßig.