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NÖ BauO: Errichtung einer PV-Anlage in einer Schutzzone – Zurückverweisung zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Hinblick auf den Ortsbildschutz


LVwG-AV-558/001-2024, 17.08.2026


Der Prüfungsrahmen der Baubehörde beschränkt sich im Zusammenhang mit § 15 Abs 1 Z 3 lit b NÖ BO 2014 allein auf die Problematik des Ortsbildschutzes (Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht12 [2022] S 337).

Mit § 56 Abs 4 NÖ BO 2014 soll im Hinblick auf in einem Bebauungsplan festgelegte spezielle Regelungen in Bezug auf den Schutz des Ortsbildes klargestellt werden, dass der § 56 nur in jenen Punkten nicht gilt, in denen es konkrete Vorschriften in einem Bebauungsplan gibt. In allen anderen Fällen ist § 56 leg cit unabhängig vom Vorhandensein eines Bebauungsplanes anzuwenden. Diese konkreten Vorschriften sind solche über die harmonische Gestaltung der Bauwerke.

Die Prüfung eines Bauvorhabens unter dem Gesichtspunkt der Ortsbildgestaltung, insbesondere die Versagung einer Baubewilligung wegen Störung des Ortsbildes, erfordert ein schlüssig begründetes Sachverständigengutachten.

Die Aufgabe des VwG ist es nicht, die Verwaltung zu führen, sondern hat das VwG vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion. Haben aber die Gemeindebehörden keinen Sachverhalt – auch zB nur in Teilbereichen – ermittelt, dann kann auch keine Kontrolle gegenüber den Verwaltungsbehörden ausgeübt werden.

Volltext der Entscheidung