IFG: § 9 Abs 1 – Verweisung auf veröffentlichte Informationen als Informationserteilung
LVwG-AV-679/001-2026, 30.07.2026
Obwohl mit der bloßen Verweisung auf ohnehin veröffentlichte Informationen kein Zugänglichmachen von Informationen im eigentlichen Wortsinn verbunden ist, ist diese Verweisung aufgrund der systematischen Eingliederung der Zulässigkeit einer solchen Verweisung in § 9 Abs 1 IFG im Sinne des IFG als eine Form der Informationserteilung anzusehen.
Der Zweck des IFG liegt in der Erteilung von Zugang zu (ansonsten nicht verfügbaren) Informationen und nicht darin, eine Aufbereitung von verfügbaren Informationen für allfällige von Informationswerbern verfolgte Zwecke auf die informationspflichtigen Organe zu überwälzen.
Gemäß Art 22a Abs 2 B-VG besteht eine Informationspflicht der sonstigen Selbstverwaltungskörper im eigenen Wirkungsbereich nur gegenüber ihren Mitgliedern. Eine Verpflichtung zur Informationserteilung gegenüber einem Verein kann somit aus Art 22a Abs 2 B-VG nicht abgeleitet werden.
§ 66b ÄrzteG sieht eine Ermächtigung zur Datenverarbeitung vor, aus der kein Rechtsanspruch auf Informationserteilung abgeleitet werden kann.