Zum Hauptinhalt springen

NÖ GSG: Den Mieter als Betreiber einer meldepflichtigen Gasanlage trifft die Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung nach § 12 Abs 3 NÖ GSG


LVwG-S-810/001-2026, 21.04.2026


Das NÖ GSG kennt keine Legaldefinition des Betreibers der Anlage. Bereits aus dem Wortsinn ergibt sich aber, dass es sich um jene Person handelt, die die (Gas-) Anlage betreibt, also sie bestimmungsgemäß nutzt (vgl VwGH Ra 2020/04/0121 [GewO]).

Die Rechtsordnung, näherhin das Anlagerecht (zB das WRG), kennt den (auch an anderer Stelle nicht legaldefinierten) Begriff des Betreibers einer Anlage, der von der Rsp (VwSlg 17.538 A/2008 [WRG]) als jene Person definiert wird, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Anlage hat und auf deren Rechnung sie betrieben wird. Im Verhältnis zwischen dem Bestandgeber und dem Bestandnehmer eines Objekts wie dem vorliegenden ist es dabei jene Person, die das Bestandobjekt zu Wohnzwecken benutzt und folglich auch auf ihre Kosten den unmittelbaren Nutzen aus der Gasanlage zieht (vgl VwSlg 17.538 A/2008 [WRG] sowie VwGH Ra 2017/04/0034 [GewO]).

Bei der Übertretung des § 16 Abs 1 Z 7 NÖ GSG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, bei dem das Verschulden nach § 5 Abs 1 Satz 2 VStG widerleglich vermutet wird.

Wenn eine Person auf Grund von Aufforderungen durch den Netzbetreiber und durch die Behörde substantiierte Zweifel an der Richtigkeit ihrer Rechtsansicht haben musste, wäre es an ihr gelegen, sich bei kompetenten Stellen zu erkundigen (vgl Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG3 [2024], § 5, Rz 24 ff, mwN). Unterlässt sie dies, so hat sie sich den Rechtsirrtum zurechnen zu lassen.

Im Fall des Unterbleibens der wiederkehrenden Überprüfung nach § 12 Abs 3 erster Satz NÖ GSG kann notwendigerweise auch der Prüfbefund nicht vorgelegt werden. Setzt der Verpflichtete daher trotz Aufforderung der Behörde, den Befund vorzulegen, seine pflichtwidrige Unterlassung der Veranlassung einer Überprüfung fort, so tritt auf Grund von Scheinkonkurrenz der Verstoß nach § 16 Abs 1 Z 9 NÖ GSG hinter die Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 Z 7 leg cit zurück.

Volltext der Entscheidung