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VwGVG: Verpflichtung der unterlegenen Partei zum Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren auch bei weitergeleitetem Kostenbegehren


LVwG-M-30/001-2025, 16.04.2026


Bei der Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde wegen Verspätung ist die Behörde gemäß § 35 Abs 3 VwGVG obsiegende Partei. Weder dem VwGVG noch dem AVG ist eine Bestimmung zu entnehmen, dass ein zunächst bei einem unzuständigen VwG (einer unzuständigen Behörde) gestelltes Kostenbegehren bzw ein dort verwirklichter kostenbegründender Tatbestand dem Anspruch bzw der Verpflichtung zum Kostenersatz entgegenstehen würde.

Volltext der Entscheidung