VwGVG: Verpflichtung der unterlegenen Partei zum Kostenersatz im Maßnahmenbeschwerdeverfahren auch bei weitergeleitetem Kostenbegehren
LVwG-M-30/001-2025, 16.04.2026
Bei der Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde wegen Verspätung ist die Behörde gemäß § 35 Abs 3 VwGVG obsiegende Partei. Weder dem VwGVG noch dem AVG ist eine Bestimmung zu entnehmen, dass ein zunächst bei einem unzuständigen VwG (einer unzuständigen Behörde) gestelltes Kostenbegehren bzw ein dort verwirklichter kostenbegründender Tatbestand dem Anspruch bzw der Verpflichtung zum Kostenersatz entgegenstehen würde.