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AWG: Zum Verhältnis von § 79 Abs 1 Z 18 AWG und § 79 Abs 2 Z 11 AWG (Frage der Scheinkonkurrenz)


LVwG-S-416/001-2026, 14.04.2026


In Fällen scheinbarer Gesetzeskonkurrenz ist eine mehrfache Tatbestandserfüllung dem Täter nicht anzulasten, weil eine wertende Betrachtung zeigt, dass bereits einer der anwendbaren Tatbestände den Unwert zumindest eines weiteren (formal erfüllten) Delikts vollständig abdeckt (s Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3, § 22 Rz 13; VwGH Ra 2021/05/0132).

Aufgrund der in § 79 Abs 2 AWG enthaltenen Subsidiaritätsregelung, wonach nach dieser Bestimmung dann nicht zu bestrafen ist, sofern eine Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, ergibt sich nach einem Vergleich der in den Abs 1 und Abs 2 der leg cit normierten Strafandrohungen, dass die Bestrafung einer Tathandlung nach § 79 Abs 1 AWG einer Bestrafung derselben Tathandlung nach Abs 2 leg cit vorzugehen hat (vgl VwGH 2002/03/0008 betreffend das SchiffahrtsG).

Angesichts des Strafrahmens des § 79 Abs 1 AWG ist von einer geringen Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht zu sprechen. Eine Ermahnung oder Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grundlage des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt schon allein deshalb nicht in Betracht (vgl VwGH Ra 2024/06/0204).

Volltext der Entscheidung