VStG: Behebung eines Strafausspruches, der sich auf keinen rechtskräftigen Schuldspruch stützen kann, durch das Verwaltungsgericht
LVwG-S-841/001-2025, 30.05.2025
Wird der Einspruch gegen die Strafverfügung von der Behörde nicht als „voller“ Einspruch gewertet, sondern fälschlicherweise als Einspruch nur gegen die Strafhöhe, ist der angefochtene Strafausspruch, der sich auf keinen rechtskräftigen Schuldspruch stützen kann, vom VwG zu beheben.