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NÖ GVG 2007: keine Eintrittsmöglichkeit in eine Interessentenerklärung und die damit verbundene Parteistellung eines Rechtsnachfolgers


LVwG-AV-2034/008-2023, 20.05.2025


Die Voraussetzungen für die Erlangung der Interessentenstellung finden sich einerseits in § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 und andererseits in § 11 leg cit. Während die erstgenannte Bestimmung bestimmte inhaltliche Anforderungen an den Interessenten und deren Glaubhaftmachung bzw Nachweis in näher genannter Form normiert, trifft § 11 leg cit nähere Verfahrensbestimmungen, wie das Interesse am Grundstückserwerb im laufenden Genehmigungsverfahren geltend zu machen ist. […] Ob ein solcher Interessent vorhanden ist, ist sohin anhand der Bestimmungen des § 11 Abs 3 iVm Abs 5 und Abs 6 iVm § 3 Z 4 NÖ GVG 2007 vor dem Hintergrund einer ordnungsgemäßen Kundmachung gemäß § 11 Abs 2 NÖ GVG 2007 zu prüfen.

Das Rechtsinstitut des Interessenten nach dem NÖ GVG 2007 ist nicht an einen bestimmten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder an damit in Zusammenhang stehende Eigentumsverhältnisse gebunden. Vielmehr erfordert die Qualifizierung als Interessent das Führen eines (beliebigen) land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen), wenn nur daraus der eigene und der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestritten wird.

Die persönliche Verpflichtungserklärung nach dem NÖ GVG 2007 ist mit der Glaubhaftmachung verbunden, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer lebensnotwendiger Vertragsbedingungen innerhalb der Anmeldefrist gewährleistet ist.

Die Bereitschaft, die Vertragsliegenschaft im eigenen Namen erwerben zu wollen, ist einer rechtswirksamen Interessenterklärung nach dem NÖ GVG 2007 schon deswegen immanent, weil der Verkäufer im Falle der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den abgeschlossenen Kaufvertrag in die Lage versetzt sein soll, dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten die Liegenschaft zu den gleichen Bedingungen verkaufen zu können. Andernfalls könnte ein – nicht kaufwilliger – Interessent den Verkauf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft nach Belieben hinauszögern, ohne selbst verpflichtet zu sein, anstelle des Käufers in den Vertrag einzutreten.

Den Betriebsnachfolger oder den Übernehmer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes kann eine im eigenen Namen des Betriebsvorgängers abgegebene Verpflichtungserklärung iSd NÖ GVG 2007 nicht rechtswirksam binden. Darüber hinaus ändert auch eine [hier: nicht innerhalb der Anmeldefrist abgegebene] ausdrückliche Erklärung der Rechtsnachfolgerin des Inhaltes, anstelle des Rechtserwerbers ein gleichartiges Rechtsgeschäft zum ortsüblichen Verkehrswert über alle vertragsgegenständlichen Grundstücke abschließen zu wollen, daran nichts.

Volltext der Entscheidung