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NÖ BO 2014: Erhöhung der Zahl an Wohnungen, die mit baulichen Maßnahmen verbunden ist; Auslegung der §§ 14 Z 3, 15 Abs 1 Z 1 lit a und 17 Z 4


LVwG-AV-158/001-2024, 24.04.2025


Der Überschrift von § 15 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 „ohne bauliche Maßnahmen“ kommt im Anwendungsbereich dessen lit a keine rechtliche Bedeutung zu. Abzustellen ist vielmehr entsprechend dem Wortlaut der lit a ausschließlich darauf, ob die Erhöhung der Wohnungszahl durch bewilligungspflichtige bauliche Abänderungen erfolgt, oder durch solche, die keiner solchen Bewilligung bedürfen.

§ 15 Abs 1 Z 1 lit a NÖ BO 2014 differenziert bei den Schutzgütern nicht. Dem Wortlaut nach ist die Erhöhung der Zahl an Wohnungen an allen aufgezählten Schutzgütern zu messen und nicht nur an bestimmten. Der Motivenbericht zur Novelle LGBl 37/2015 gibt dazu selbst einen Hinweis, wenn er zu einem identisch geregelten weiteren Tatbestand, der Änderung des Verwendungszwecks eines Bauwerks, ausführt: „Eine veränderte Nutzung, zB als Lagerraum, kann mit Auswirkungen auf die Standsicherheit eines Bauwerks verbunden sein.“ Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Schutzgut „Standsicherheit“ bei einer Nutzungsänderung relevant wäre, bei einer Erhöhung der Zahl an Wohnungen zB die Belichtung aber nicht.

Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass § 15 Abs 1 Z 1 lit a NÖ BO 2014 einen „gespaltenen“ Vorhabensbegriff regeln will, in dem die Erhöhung der Zahl der Wohnungen völlig getrennt von den dafür erforderlichen baulichen Maßnahmen zu beurteilen ist, obwohl die Erhöhung ohne die baulichen Maßnahmen gar nicht möglich ist und die baulichen Maßnahmen nicht durchgeführt würden, wäre die Erhöhung der Wohnungszahl nicht möglich. Gegen eine solche Auslegung spricht gerade die Wendung „ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung“ in § 15 Abs 1 Z 1 lit a, weil der Gesetzgeber dadurch deutlich zu erkennen gibt, dass er den baulichen Teil und die reine Zahl der Wohnungen doch gemeinsam betrachtet wissen will.

Es ist dem Gesetzgeber nicht zusinnbar, dass eine Erhöhung der Zahl an Wohnungen, die bauliche Maßnahmen erfordert, die die Bewilligungsschwelle auch nur geringfügig überschreitet, an allen Schutzgütern und Vorgaben der Bauordnung zu messen ist, eine Erhöhung der Zahl an Wohnungen, die bauliche Maßnahmen erfordert, die die Bewilligungsschwelle gerade noch nicht überschreitet, aber nur an Standsicherheit und Brandschutz, während Schutzgüter wie die in § 15 Abs 1 Z 1 lit a NÖ BO 2014 gleichwertig genannten, etwa Belichtung, Barrierefreiheit, Trockenheit oder Schallschutz komplett ausgeblendet werden sollten.

Volltext der Entscheidung