AVG/WRG: Auslegung von Parteienerklärungen; objektiver Erklärungswert; Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages;
LVwG-AV-305/001-2025, 15.04.2025
Parteienerklärungen sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (vgl VwGH 93/10/0192) [hier: der verfahrenseinleitende Antrag erwies sich im Ergebnis als unzulässig, weshalb der Antrag in Abänderung des angefochtenen Bescheides zurückzuweisen war].
Bauliche Maßnahmen [hier: Photovoltaikanlage], die in einem Bereich verwirklicht werden sollen, der von einer Schutzgebietsfestlegung betroffen ist, unterliegen für sich genommen nicht der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht (wiewohl ein Verstoß gegen einen Schutzgebietsbescheid gemäß § 34 WRG als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG anzusehen ist).
§ 104 Abs 4 WRG ermöglicht eine Rohprüfung von nicht völlig ausgearbeiteten Vorprojekten, um die grundsätzliche Realisierbarkeit von Projektideen beurteilen zu können und dem Antragsteller kostensparend weitere Planungs- und Investitionsentscheidungen zu erleichtern. Ein derartiges Verlangen ist noch nicht als vollwertiger Bewilligungsantrag im Sinne des § 103 WRG zu sehen und daher nicht bescheidmäßig, sondern faktisch – durch die Mitteilung, ob gegebenenfalls welche grundsätzlichen Bedenken gegen das Vorhaben bestehen – zu erledigen (vgl Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.02 § 104 Rz 7).
§ 34 Abs 1 WRG ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen eines behördlichen Verfahrens eine Ausnahme von Schutzgebietsauflagen mittels Bescheid von der Wasserrechtsbehörde gewährt werden könnte.