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NÖ BO: baubehördliche Beanstandung iSd § 70 Abs 6 umfasst jede nach außen hin erkennbare Handlung der Behörde (nicht nur bescheidmäßige Beanstandungen)


LVwG-AV-1277/001-2024, 22.04.2025


Dem Wortlaut nach stellt § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 mit der Formulierung „baubehördliche Beanstandung“ nicht auf die Erlassung eines Bescheides ab. […] Wird [hier: im Rahmen des Lokalaugenscheines] eine nach außen hin und für die Eigentümerin erkennbare Amtshandlung gesetzt und das Bestehen eines entsprechenden Baukonsenses von der Behörde in Abrede gestellt, so wurden damit aus Sicht der Behörde konsenslose Zu- und Umbauten baubehördlich beanstandet.

Die dreißigjährige Frist des § 70 Abs 6 NÖ BO 2014 stellt auf den Feststellungsantrag ab, nicht aber auf die Erteilung der Baubewilligung, die Fertigstellung des Bauvorhabens oder die Benützungsbewilligung. Die Berechnung der Frist erfolgt ab dem Antrag auf Feststellung zurückgerechnet bis zu jenem Zeitpunkt, in dem die Abweichung von der Baubewilligung feststeht, idR also der Zeitpunkt der Benützungsbewilligung und – wenn eine solche nicht eingeholt wurde – der tatsächlichen Fertigstellung des Gebäudes (vgl Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht³, 667).

Volltext der Entscheidung