VwGVG: Bestandskraft behördlicher Entscheidungen einerseits – Anfechtung durch Rechtsmittel bzw Rechtsbehelf andererseits; Ausfluss des rechtsstaatlichen Prinzips
LVwG-AV-2105/003-2023, 29.01.2025
Ausfluss des rechtsstaatlichen Prinzips ist einerseits, dass behördliche Entscheidungen durch Rechtsmittel bzw Rechtsbehelfe angefochten, also einer Überprüfung, namentlich durch ein unabhängiges, unparteiisches und auf Gesetz beruhendes Gericht unterzogen werden können, andererseits aber auch, dass rechtskräftige Entscheidungen, dh, wenn die in Betracht kommenden (durch das Gesetz eingeräumten) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ausgeschöpft bzw die hiefür eingeräumten Fristen ungenützt verstrichen sind, Bestand haben und nicht mit den bereits im vorangegangenen Verfahren verworfenen Gründen neuerlich in Frage gestellt werden können (vgl § 68 Abs 1 AVG).
Für den Zeitpunkt der Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund ist die Kenntnis der Tatsachen/Beweismittel und nicht deren rechtliche Qualifikation als Wiederaufnahmegründe maßgeblich (vgl stRsp, zB Ra 2023/07/0160).
Es fehlt bereits an der Grundvoraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG, wenn die vorgebrachten „neuen Erkenntnisse“ [hier: soweit sie überhaupt denkmöglich im Verfahren über eine Beschwerde des Einschreiters im wasserrechtlichen Kollaudierungsverfahren entscheidungsrelevant gewesen sein könnten] bereits im – nach den Intentionen des Einschreiters – wiederaufzunehmenden Verfahren von diesem ins Treffen geführt worden waren.