VwGVG/AVG: ein Antrag auf Berichtigung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes ist unzulässig und daher zurückzuweisen
LVwG-AV-1988/003-2023, 13.01.2025
Den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt ein Antragsrecht auf Berichtigung nicht zu. Ein darauf gerichteter Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen (zur Amtswegigkeit der Berichtigung vgl ausführlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 62, Stand 01.03.2023, rdb.at., mwN; zur – insoweit vergleichbaren – Regelung des § 43 Abs 7 VwGG vgl etwa VwGH 2005/05/0159, mwN).