SPG: Anhörungsrecht des Gefährders bei telefonischem Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots; örtl. Zuständigkeit – Ort des Schutzobjekts
LVwG-M-2/001-2023, 14.03.2024
Ein Betretungs- und Annäherungsverbot kann auch telefonisch wirksam ausgesprochen werden und mit seiner telefonischen Bekanntgabe rechtliche Wirksamkeit erlangen (so auch Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz, Praxiskommentar, § 38a, Anm 21, unter Berufung auf VwGH 2004/01/0579).
Die unzureichende Behördenbezeichnung in der Beschwerde steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen, weil gemäß § 9 Abs 4 VwGVG bei Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 2 B‑VG an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit sie zumutbar ist, die Angabe darüber tritt, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.
Es gehört zu der dem einschreitenden Organ zumutbaren Sorgfalt (vgl VfGH G 590, 591/2023) einen mutmaßlichen Gefährder vor der Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen kann, zu konfrontieren und ihm die Möglichkeit zu geben, sich in der gebotenen Kürze dazu zu äußern und seine allenfalls abweichende Darstellung nach Möglichkeit zu belegen.
Erst wenn die Widerlegung jener Tatsachen, auf die sich die Gefährdungsprognose stützt, in der gebotenen Kürze nicht gelingt, darf ein Betretungs- und Annäherungsverbot verhängt werden (vgl Helm in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde2 171; ebenso Allesandi, Häusliche Gewalt – Eingriffe der Sicherheitsbehörden in den Privatbereich, Das Betretungs- und Annäherungsverbot des § 38a SPG, ÖJZ 2021, 665 [668]; idS auch VwG Wien VGW-102/013/24669/2014; VGW-102/013/33054/2014).