TNRSG: kindersicheres Inverkehrbringen von E-Zigaretten – allein das Vorhandensein eines Beipackzettels erfüllt diese gesetzliche Voraussetzung nicht
LVwG-S-2656/001-2023, 31.01.2024
Kindersicherheit iSd § 10b Abs 7 Z 7 TNRSG bedeutet, dass elektronische Zigaretten über einen Mechanismus, eine Sicherheitseinrichtung oder eine sonstige Funktion verfügen müssen, welche eine Inbetriebnahme des Gerätes durch bloßen bestimmungsgemäßen Gebrauch in Form eines Anziehens am Mundstück unmöglich machen.
Alleine das Vorhandensein eines Beipackzettels in der gesetzlich vorgegebenen Form des § 10c Abs 1 TNRSG lässt nicht auf eine Erfüllung der sich aus § 10b Abs 7 Z 7 TNRSG ergebenden Verpflichtung schließen.
Die Frage der Kindersicherheit im Sinne des § 10b Abs 7 Z 7 TNRSG beschränkt sich nicht bloß auf Kleinkinder.