Skip to main content

SchPflG: anhängiges Administrativverfahren betr. Anordnung des Schulbesuches hebt verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit per se nicht auf


LVwG-S-1278/001-2023, 29.01.2024


Der Begriff einer „einheitlichen Streitpartei“ ist dem AVG, dem VStG und dem SchPflG fremd (vgl zum AVG VwGH Ra 2016/07/0073). Das SchPflG nimmt ausdrücklich die Eltern (oder sonstigen Erziehungsberechtigten bzw allenfalls auch den minderjährigen Schulpflichtigen) in die Pflicht und es ist nicht zu sehen, weshalb nicht jede in Betracht kommende Person für sich einer Strafbarkeit unterliegen sollte (vgl VwGH 2001/17/0035, betreffend Vorstandsmitglieder; vgl zur Berufung auf eine interne Aufgabenverteilung VwGH Ra 2019/09/0162).

Wird der Nachweis des zureichenden Erfolges des häuslichen Unterrichts nicht erbracht, so erlischt das Recht auf häuslichen Unterricht ex lege, ohne dass es dafür eines rechtskräftigen Bescheides bedarf. Ist das Recht auf häuslichen Unterricht erloschen, kann auch eine Beschwerdeerhebung keine Rechtsposition verschaffen, die bis dahin nicht gegeben war (vgl VwGH AW 2012/10/0059; VfGH B1359/95).

Volltext der Entscheidung