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AVG: Einbringung einer Beschwerde an eine zwar nicht kundgemachte, aber im elektronischen Verkehr im Verfahren verwendete (Organisations-)E-Mail-Adresse


LVwG-S-25/001-2023, 08.11.2023


Nimmt die Behörde an einer (Organisations‑)E‑Mail‑Adresse Schreiben entgegen und signalisiert dadurch ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Annahme von Schriftstücken an dieser Adresse, und findet auch die (Organisations-)E-Mail-Adresse im elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und dem (nunmehrigen) Beschwerdeführer Verwendung [hier: erstmalig mit Eingabe der Rechtfertigung], dann war die Bereitschaft der belangten Behörde, eingelangte Schreiben auf der (Organisations-)E-Mail-Adresse zu beachten, spätestens mit der Erlassung des Straferkenntnisses und Anführung der Rechtfertigung in dieser, für den Beschwerdeführer offenkundig. Wird sodann die unter diesen Umständen an der (Organisations‑)E-Mail-Adresse eingelangte Beschwerde in Bearbeitung genommen und dem VwG zur Entscheidung vorgelegt, ist bei dieser Konstellation ein Bedarf zur Weiterleitung an eine kundgemachte E‑Mail-Adresse nicht ersichtlich.

Nimmt die Behörde die an eine (Organisations-)E-Mail-Adresse übermittelte Rechtfertigung im Verwaltungsstrafverfahren in Behandlung, ist dies anders zu beurteilen, als die Entgegennahme eines per E‑Mail außerhalb der Amtsstunden übermittelten Schriftstückes (vgl VwGH Ro 2023/04/0002), da bei Verwendung von in Erledigungen angebotenen (Organisations‑)E-Mail-Adressen die Möglichkeit der Einbringung von Beschwerden nicht eingeschränkt werden sollte (vgl dazu auch VwGH Ra 2015/02/0169).

Volltext der Entscheidung