NÖ BestattungsG: Anlagenbegriff des § 20 Abs 1 – Auslegung
LVwG-S-1482/001-2023, 05.09.2023
Eine formale Definition des Begriffes „Naturbestattungsanlage“ würde bedeuten, dass eine Naturbestattungsanlage vorliegt, wenn eine Örtlichkeit behördlich als Naturbestattungsanlage bewilligt wurde. Bei solch einem Begriffsverständnis wäre eine Übertretung nach § 40 Abs 1 Z 12 NÖ BestattungsG gar nicht möglich. […] § 40 Abs 1 Z 12 NÖ BestattungsG wäre bei einer formalen Begriffsdefinition jeglicher Anwendungsraum entzogen.
Der Begriff „Naturbestattungsanlage“ iSd § 20 Abs 1 NÖ BestattungsG ist nicht formal zu betrachten. Naturbestattungsanlagen können auch ohne Bewilligung faktisch bestehen, dieser Zustand wird aber verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert.