KFG/VStG: Zulassungsbesitzer; Übertragung der Verantwortlichkeit Zuverlässigkeitsprüfung; § 9 Abs 2 letzter Satz bleibt unangewendet
LVwG-S-1873/001-2023, 23.08.2023
Die Ausführungen des VwGH, denen zufolge „im Entziehungsverfahren“ gegen verantwortliche Beauftragte verhängte Sanktionen zu berücksichtigen seien (vgl VwGH Ro 2020/11/0016), setzen gedanklich ein bereits eingeleitetes Entziehungsverfahren voraus. […] § 24a Abs 3 Z 5 GütbefG stellt iSd der Entscheidung des EuGH C-155/22 eine nationale Vorschrift dar, die es nicht erlaubt, „die diesem Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen“.
§ 24a Abs 3 Z 5 GütbefG entwertet die vermeintlich vorbeugende Vorschrift des § 5 Abs 1a GütbefG, weil sich der dort auf den Gewerbeinhaber überwälzte periodische Nachweis seiner Zuverlässigkeit in der Praxis wohl auf die Vorlage des Auszugs aus dem somit nicht vollständigen Verkehrsunternehmensregister beschränken lässt. Somit muss sowohl rechtlich als auch faktisch die vom VwGH angedachte Einbeziehung von Bestrafungen [wie der gegenständlichen] „im Entziehungsverfahren“ schon an dessen zwangsläufig ausbleibender Einleitung scheitern.
Auch § 91 Abs 2 GewO stellt im Sinne der Entscheidung des EuGH C-155/22 eine nationale Vorschrift dar, die es nicht erlaubt, „die diesem Beauftragten zur Last gelegten Verstöße bei der Beurteilung, ob das Unternehmen die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt, zu berücksichtigen“.
Bei der Beurteilung, ob eine Bestellung gemäß § 9 Abs 2 VStG als wirksam anzusehen ist, hat dahingestellt zu bleiben, ob schon die Deliktsschwere im Anlassfall allein bei einer natürlichen Person als Gewerbeberechtigtem geeignet wäre, ein Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung nach sich zu ziehen. Vielmehr ist abstrakt ex ante zu prüfen, ob die Bestellung die Verantwortung für Delikte einer dazu ausreichenden Deliktsschwere mitumfasst.
§ 5 Abs 1 GütbefG stellt ausdrücklich nur auf die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ab, dem im Fall einer juristischen Person die Unzuverlässigkeit ihrer Organe nicht zugerechnet wird.