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EpiG/Verfahrensrecht: Beschwerdelegitimation im Fall der Ab- oder Zurückweisung eines nicht gestellten Antrags; Unmöglichkeit der Verletzung in subjektiven Rechten


LVwG-AV-905/001-2023, 10.07.2023


Nach der stRsp des VwGH hat die Zurechnung von Anbringen nach deren objektivem Erklärungswert zu erfolgen. Besteht diesem zufolge kein Anlass für Zweifel, so bedarf es keiner weiteren Ermittlungsschritte (vgl die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 37 angeführte Rsp).

Der VwGH sieht es in seiner jüngeren Rsp (zum früheren Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle BGBl I 151/2012, der damals die Parteibeschwerdelegitimation an den VwGH in ähnlicher Weise regelte wie heute Art 132 Abs 1 Z 1 B VG für Parteibeschwerde an ein VwG) als Unzuständigkeit der belangten Behörde an, wenn diese einen nicht gestellten Antrag zurückweist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 3).

Eine Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst kommt dem Verwaltungsgericht im Fall der Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht zu (vgl VwGH Ra 2021/05/0222, mwN).  

Volltext der Entscheidung