EpiG: Verhältnis der Kausalitätsprüfung zu pauschalierender Funktion der EpiG-Berechnungsverordnung; Verdienstentgang eines Gesellschafters einer GesbR
LVwG-AV-358/001-2022, 22.02.2023
Der Vergütungsanspruch des § 32 EpiG ist ein untrennbarer Anspruch, über den gesamthaft zu entscheiden ist (vgl VwGH Ra 2021/09/0230). Trennbare Absprüche könnten nur hinsichtlich verschiedener (Absonderungs-)Zeiträume oder verschiedener Dienstnehmer vorliegen (vgl VwGH, aaO). Ist letzterer Umstand nicht gegeben, ist das VwG ungeachtet einer nur gegen die Teilabweisung gerichteten Beschwerde berechtigt und verpflichtet, über den gesamten Vergütungsanspruch im Umfang des ursprünglich gestellten Antrags abzusprechen.
Indem der Verordnungsgeber im Rahmen der Berechnungsverordnung an festen, sich aus der Rechnungslegung nachvollziehbaren Werten im Zeitvergleich orientiert (namentlich dem EBITDA der Absonderungs- und der Vergleichsperiode), hat er sich für ein System der Pauschalierung entschieden, die im Wesentlichen wohl dazu dient, sowohl den Aufwand für den Antragsteller als auch für jenen der Vollziehung auf ein erträgliches Ausmaß zu beschränken, und damit in Kauf genommen, dass der Vergütungsbetrag nicht in jedem Fall exakt dem kausal bedingten Vermögensnachteil entspricht.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts stellt keine juristische Person dar und kann daher im eigenen Namen keinen Vergütungsanspruch erwerben.