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BauO NÖ: ein zeitmäßig begrenzter Erfüllungszeitraum zur Befolgung eines baupol. Auftrages erfordert unverzügliches Handeln – kein Ausschluss des Verschuldens


LVwG-S-539/001-2022, 13.02.2023


Bei der Beurteilung des Verschuldens iSd § 5 Abs 1 VStG ist das rechtmäßige Alternativverhalten nicht zu berücksichtigen.  

Der zur Beseitigung eines Baugebrechens Verpflichtete – ist bei sonstiger verwaltungsstrafrechtlicher Sanktion – aufgefordert, ohne Rücksicht darauf, ob er sich davon Erfolg verspricht, alles ihm Mögliche zu unternehmen, um den Auftrag fristgerecht umzusetzen. Eine andere Auslegung liefe nämlich Gefahr, dazu zu führen, dass Vermutungen darüber durchzuführen wären, ob die fristgerechte Umsetzung des Auftrags möglicherweise (tatsächlich oder rechtlich) unmöglich sein könnte, wobei sich in vielen Fällen diese Unmöglichkeit erst ex-post herausstellen würde (vgl Rsp des VwGH, zB VwGH Ra 2022/05/0033).

Volltext der Entscheidung