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EpiG: maßgeblich für den Beginn der Fallfrist nach § 49 Abs 1 EpiG ist der letzte Tag der bescheidmäßigen Absonderung


LVwG-AV-1356/001-2022, 01.02.2023


49 Abs 1 EpiG bestimmt nach seinem Wortlaut eine materiell-rechtliche Fallfrist von drei Monaten, die vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen zu laufen beginnt (vgl VwGH Ra 2021/09/0094, Rn 27, mwN). Wenn und soweit sich im Verwaltungsrecht keine Normen über materiell-rechtliche Fristen sowie zu deren Berechnung finden, werden die Bestimmungen des ABGB analog angewendet. Bestimmungen über materiell-rechtliche Fristen finden sich in den §§ 902 f ABGB (vgl VwGH 2005/12/0099).  

Vor dem Hintergrund einer Interpretation des § 49 Abs 1 EpiG und des § 33 EpiG sowie der bisher ergangenen Rsp des VwGH […] ist die Wortfolge „vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen“ dahingehend auszulegen, als jener Tag für den Fristbeginn heranzuziehen ist, der im Absonderungsbescheid als Ende des Absonderungszeitraums für die behördliche Maßnahme konkret bezeichnet wird und mit dem die behördliche Maßnahme (hier: der Absonderungsbescheid) außer Kraft tritt.  

Bereits aus der Wortfolge [aufgrund der Verwendung des Zusatzes „vom Tag der Aufhebung“ und nicht etwa: „nach dem Tag der Aufhebung“] in § 49 Abs 1 EpiG ist ableitbar, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Frist noch mit dem konkret im Absonderungsbescheid bezeichneten Tag des Endes des Absonderungszeitraums zu laufen beginnen sollte und nicht etwa erst ab dem darauffolgenden Tag, an dem die behördliche Maßnahme bloß faktisch nicht mehr existent ist.  

Mit Blick auf die Entwicklung des § 33 EpiG ist festzustellen, dass dieser in Bezug auf den konkreten Fristbeginn seit seiner Fassung des Gesetzes vom 17. Februar 1920, betreffend Änderung des Gesetzes über die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (Epidemiegesetznovelle), StGBl Nr 83/1920, bis heute zwischen dem Anspruch auf Entschädigung gemäß § 29 EpiG einerseits und dem Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges andererseits klar unterscheidet. Die Einführung dieser differenzierten Fristenregelung war bewusst von dem Gedanken getragen, die Fristen in § 33 EpiG für die „einzelnen Fälle“ „gesondert“ zu behandeln, wodurch „eine größere Übersichtlichkeit und Verständlichkeit erreicht“ werden sollte. Denn es sollte beim Auftreten von Infektionskrankheiten „besonders auf die Räumung der Wohnungen, auf die Absonderung der Kranken und Überwachung bestimmter Personen, auf die Schließung oder Beschränkung gewerblicher Unternehmungen Rücksicht genommen“ werden (vgl Stenographische Protokolle der Konstituierenden Nationalversammlung, 61. Sitzung am 17. Februar 1920, 1731 sowie die Vorlage der Staatsregierung, 610 Blg KNV, 6).  

Volltext der Entscheidung