BStG/VwGVG: Ausspruch eines Betretungsrechts nach § 16 BStG – Voraussetzungen für Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
LVwG-AV-917/002-2022, 31.08.2022
Voraussetzung für den Ausschluss der einer Beschwerde grundsätzlich zukommenden aufschiebenden Wirkung ist eine nachvollziehbare Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen der Verfahrensparteien, aus der sich ebenso nachvollziehbar ergibt, dass für den Fall des Unterbleibens des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gravierende Nachteile für das öffentliche Wohl bzw für die Partei, deren Nachteile deutlich überwiegen, entstehen würden (vgl VwGH Ra 2021/03/0149). […] Eine prima facie gegebene Plausibilität und die Überzeugung von der Notwendigkeit der Inanspruchnahme fremder Liegenschaften allein reichen nicht aus, um darauf einen Eingriff in fremde Rechte und den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde [hier: gegen den Bescheid betreffend Ausspruch eines Betretungsrechtes zwecks Vornahme von Untersuchungen und Vorarbeiten gemäß § 16 BStG] zu gründen.