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EpiG: bescheidmäßige Bestellung zur Unterstützungsperson iSd § 27a begründet nicht zwangsläufig ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis


LVwG-AV-1770/001-2021, 04.10.2022


Die Formulierung „Deren Handeln ist der Bezirksverwaltungsbehörde zuzurechnen.“ in § 27a EpiG bringt eindeutig zum Ausdruck, dass jene „anderen geeigneten Personen“, die zur Unterstützung bei Maßnahmen gemäß dem EpiG bestellt werden, gerade keine Organe sind, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Behörde stehen.

36 Abs 1 lit n EpiG […] verweist darauf, dass „die Kosten für die Beauftragungen nach § 5 Abs 4 und § 27a“ aus dem Bundesschatz zu bestreiten sind. Eine „Beauftragung“ schließt eine Tätigkeit im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses per definitionem bereits aus.

Der organisationsrechtliche Akt der Bestellung als Unterstützungsperson iSd § 27a EpiG ist von der Begründung eines Dienstverhältnisses zu unterscheiden ist (vgl Bernhard Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Rz 102). Aus der bescheidmäßigen Bestellung als Unterstützungspersonal gemäß § 27a EpiG kann demnach nicht zwangsläufig auf die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses geschlossen werden.

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