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COVID-19-NotMV: „gemeinsamer Haushalt“ iSd § 6 Abs 1 – Auslegung abweichend von Rsp des VwGH zum Sozialrecht – Wirtschaftlichkeit nicht ausschlaggebend


LVwG-S-388/001-2022, 23.05.2022


Nach der Rsp des OGH setzt ein „gemeinsamer Haushalt“ nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine auf längere Zeit berechnete Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Voraussetzung für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes ist somit das Zusammenleben in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Es ist dabei auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Eine Wohngemeinschaft allein begründet keine Hausgemeinschaft. Es ist das Bestehen einer wirtschaftlichen und finanziellen Interessengemeinschaft mit der Zielsetzung wesentlich, die Kosten der Lebenshaltung durch Zusammenwirtschaften zu vermindern (vgl OGH 10 ObS 201/03m).

Bei der Interpretation des Begriffes des „gemeinsamen Haushalts“ iSd § 6 Abs 1 5. COVID-19-NotMV ist das Kriterium der Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausschlaggebend. Vielmehr ist vor dem Hintergrund des Zwecks des COVID-19-MG, auf dessen Grundlage die 5. COVID-19-NotMV erlassen wurde, nämlich die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern und damit die Gesundheit der Menschen zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur aufrechtzuerhalten, auf Aspekte der Kontaktbeschränkung bzw des Kontaktes unter Einhaltung bestimmter Maßnahmen (etwa Abstand, Tragen von Masken, etc) Bedacht zu nehmen.

Der Begriff des „gemeinsamen Haushaltes“ im Sinne der 5. COVID-19-NotMV stellt auf ein regelmäßiges und dauerhaftes Zusammenleben und den damit verbundenen Kontakt zu Personen ab, mit denen ein besonderes Naheverhältnis besteht.

Volltext der Entscheidung