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EisbG: Zulassung der Revision zur Frage, ob auch wirtschaftliche Aspekte den Ausnahmetatbestand des § 75 Abs 3 EisbKrV begründen können


LVwG-AV-345/004-2018, 25.05.2022


Voraussetzung für eine Entscheidung iSd § 49 Abs 2 EisbG iVm § 5 Abs 1 EisbKrV ist in einem ersten Schritt die Prüfung, welche Sicherung für eine derartige Eisenbahnkreuzung nach dem heutigen Stand der Technik, wie er in den Regeln der EisbKrV aktuell zum Ausdruck kommt, erforderlich ist. Entspricht die bestehende Anlage bereits den Bestimmungen der EisbKrV, so ist weder die Festlegung einer Leistungsfrist noch ein Ausspruch nach § 102 Abs 1 und 3 EisbKrV erforderlich. Der Ausspruch über die Art der Sicherung hat in diesem Fall vielmehr nur feststellenden Charakter. Entspricht die bestehende Anlage nicht den Bestimmungen der EisbKrV, so ist von der Behörde zu entscheiden, ob das Eisenbahnunternehmen innerhalb einer festzulegenden Frist andere Sicherungsanlagen zu errichten hat bzw ob die bestehende Anlage nach Maßgabe des § 102 Abs 3 EisbKrV für die technische Restnutzungsdauer bestehen bleiben darf.

Volltext der Entscheidung