AWG: Abfall-Zuordnung zu jener Abfallbezeichnung, deren Definition er im Vergleich zu anderen in Betracht kommenden Abfallbezeichnungen am nächsten kommt
LVwG-AV-416/001-2021, 13.05.2022
Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines gemäß § 6 Abs 4 Z 2 AWG erlassenen Bescheides ist auf die Rechtslage bei Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides abzustellen, weshalb das VwG seiner Entscheidung diese Rechtslage zugrunde zu legen hat (vgl VwGH Ro 2016/05/0010).
Gemäß § 1 Abs 1 und 2 iVm Anlage 5 AVV hat die Zuordnung eines Abfalls zu jener Abfallart zu erfolgen, „die den Abfall in seiner Gesamtheit am besten beschreibt. […]“. […] Befindet sich ein bestimmtes Material seiner Charakterisierung nach in Bezug auf seine Einstufung als Abfallart zwischen zwei Schlüsselnummern, so kommt der Formulierung „konkretest mögliche Abfallbezeichnung“ der Anlage 5 der AVV Bedeutung zu. […] Es ist also jene Abfallbezeichnung zu wählen, die den Abfall am präzisesten beschreibt. Gleichzeitig anerkennt der Verordnungsgeber durch das Wort „möglich“ eine potentielle Unschärfe in der Beschreibung, woraus folgt, dass es sich um einen Näherungswert handelt. Es kommt deshalb auf ein Überwiegen der Eigenschaften und Charakterisierungen an, weshalb eine relative Betrachtung anzustellen ist. Ein Abfall ist aus diesem Grund jener Abfallbezeichnung zuzuordnen, deren Definition er am nächsten im Vergleich zu jeweils anderen in Betracht kommenden Abfallbezeichnungen kommt.
Die Frage der Verwertung eines Abfalls ist von jener der Einstufung der Abfallart zu trennen. Sollen Materialien auf Grundlage der Recycling-BaustoffVO Verwendung finden, ist ua auf deren § 9 hinzuweisen, wonach Recycling-Baustoffe bestimmte Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) zu erfüllen haben.