NÖ ROG: Kriterien für die Beurteilung von „familieneigene Wohnbedürfnisse“ in § 20 Abs 2 Z 1a


LVwG-AV-888/001-2021, 05.04.2022


Das familieneigene Wohnbedürfnis iSd § 20 Abs 2 Z 1a NÖ ROG kann nicht so weit gefasst werden, dass es auch alle erwachsenen [hier: und zum Teil im Ausland lebenden] Kinder bzw Enkel umfasst, die eigene Wohnsitze haben. Gegen die Annahme eines familieneigenen Wohnbedürfnisses in Hinblick auf solche Personen spricht auch, wenn sich diese jeweils nur für einen kurzen Zeitraum im Hofverband aufhalten.

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