BUAG: Montage/Anpassung von (Kamin)Öfen nach Kundenwünschen – keine Spezialtätigkeit iSd § 2 Abs 1 lit g BUAG
LVwG-AV-1192/001-2021, 24.01.2022
Der reine Wortlaut der Gewerbeberechtigung ist kein entscheidungswesentliches Kriterium für die Einordnung eines Betriebes als BUAG-pflichtig (vgl VwGH 97/08/0461).
Vom Vorliegen eines Spezialbetriebes iSd § 2 BUAG ist dann auszugehen, wenn nicht alle Tätigkeiten einer gewissen Betriebsart von einem Unternehmen erbracht werden, aber einzelne Leistungen die typischer Weise auch von dieser Betriebsart umfasst sind. Gleichzeitig können solche Leistungen auch von anderen Betriebsarten erbracht werden, die nicht dem BUAG unterliegen (vgl Wiesinger, BUAG² (2021), § 2 BUAG, RZ 48).
Werden in einem Betrieb auch andere, nicht dem BUAG unterfallende Tätigkeiten verrichtet, so unterliegt er nur nach Maßgabe von dessen § 3 dem BUAG, das heißt (sieht man von den Spezialregelungen des § 3 Abs 4 bis 6 BUAG ab) hinsichtlich einer organisatorisch getrennten Abteilung, in der die dem BUAG unterfallenden Tätigkeiten verrichtet werden, oder – in Ermangelung einer organisatorischen Trennung – hinsichtlich der Arbeitnehmer, die überwiegend solche Tätigkeiten verrichten (vgl VwGH Ra 2017/08/0018).
Bei einem organisatorisch nicht geteilten Mischbetrieb ist nicht fraglich, welche Tätigkeiten der Betrieb anbietet, um die Qualifizierung seiner Arbeitnehmer als BUAG-pflichtig vorzunehmen, sondern vielmehr welche Tätigkeiten die einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich ausüben, unabhängig davon, welche sonstigen Leistungen vom Betrieb darüber hinaus erbracht werden. Bei Mischbetrieben ist es daher möglich, dass ein Teil der Arbeitnehmer dem BUAG unterliegt, der andere Teil jedoch nicht, je nach tatsächlich ausgeübter Tätigkeit.
Dass einzelne Arbeitnehmer ausschließlich mit (auch) dem BUAG zuzurechnenden Arbeiten betraut sind, reicht nicht aus, um automatisch auf einen Spezialbetrieb innerhalb eines Mischbetriebes zu schließen, der dem BUAG unterliegt (vgl VwGH Ra 2017/08/0018).