NÖ MSG: Mitteilung der Behörde, dass das Kostenersatzverfahren eingestellt wurde und kein Kostenersatz zu leisten sei, ist ein zivilrechtlicher Verzicht auf Kostenersatz
LVwG-AV-113/001-2021, 18.01.2022
Das österreichische Zivilrecht sieht grundsätzlich die Möglichkeit eines Forderungsverzichtes vor. […] Mit einer behördlichen Mitteilung, dass das Kostenersatzverfahren eingestellt wurde und kein Kostenersatz zu leisten sei, ist seitens der zuständigen Behörde ein Verzicht auf Ersatz der aufgewendeten Kosten im Rahmen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung abgegeben worden, sodass mangels Forderung auch eine grundbücherliche Sicherstellung nicht mehr möglich ist.
Mit einer behördlichen Mitteilung, dass das Kostenersatzverfahren eingestellt wurde und kein Kostenersatz zu leisten sei, die zugestellt und damit im Außenverhältnis wirksam geworden ist, hat der Forderungsverzicht jedenfalls und unabhängig von § 28 Abs 4 NÖ MSG Rechtswirksamkeit erlangt.