NÖ SAG: Unterhaltsverzicht während eines Verfahrens zur Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe kann als Verzicht iSd § 8 Abs 3 zu werten sein
LVwG-AV-1546/001-2021, 14.01.2022
Wenngleich ein Verzicht auf Unterhalt im Zuge einer einvernehmlichen Scheidung nicht pauschal als – unbefristete – Verwirkung der Sozialhilfeansprüche herangezogen werden kann, kann dieser [nach Lage des Falles] als Verzicht im Sinne des § 8 Abs 3 NÖ SAG zu werten sein (vgl LVwG NÖ LVwG-AV-684/001-2021) [hier: Abschluss des Scheidungsvergleiches nach Hinweis auf die Folgen des Unterhaltsverzichtes und nach Stellung des Antrages, und sohin während des laufenden Verfahrens zur Gewährung von Leistungen nach dem NÖ SAG).