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3. COVID-19-NotMV: Maskenpflicht bei Fahrgemeinschaft; Abweichen von der Rsp des OGH zum Sozialrecht betreffend Begriff des „gemeinsamen Haushalts“


LVwG-S-1611/001-2021, 04.10.2021

Hinsichtlich der Überprüfbarkeit des Vorliegens eines Ausnahmegrundes iSd § 15 der 3. COVID-19-NotMV erscheint ein Rückgriff auf die vom VwGH zu § 19 Abs 3 AVG entwickelte Judikatur zielführend (vgl etwa 2009/02/0292) […], wonach die Möglichkeit der Überprüfbarkeit des Vorliegens des Ausnahmegrundes durch die Verwaltungsbehörde bzw das VwG wesentlich ist (vgl VwGH 2000/09/0150) [hier: beiden konkret vorgelegten Befreiungsattesten war keine individualisierte Begründung zu entnehmen, aus der sich ergeben würde, weshalb konkret die Beschwerdeführerin vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit wäre].

Auf Grund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sollen in einem Rechtsgebiet entwickelte Rechtsbegriffe, wenn sie in einem anderen verwendet werden, dort im selben Sinne ausgelegt werden. Das COVID-19-MG, auf dessen Grundlage die 3. COVID-19-NotMV erlassen wurde, regelt eindeutig Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (vgl § 1 Abs 1 leg cit). Der [nach der Rsp des OGH zum Sozialrecht iZm dem Begriff des gemeinsamen Haushalts herangezogene] Faktor der Bedarfsdeckung steht bei der Regelung eines Mindestabstandes (§ 2 Abs 1 3. COVID-19-NotMV) oder der Verpflichtung zum Tragen einer Maske in einem Fahrzeug, wenn haushaltsfremde Personen mitfahren (§ 4 Abs 1 3. COVID-19-NotMV), nicht im Vordergrund. Daraus folgt im Ergebnis, dass das Kriterium der Wirtschaftsgemeinschaft bei der Interpretation des Begriffes des „gemeinsamen Haushalts“ in § 4 Abs 1 3. COVID-19-NotMV nicht ausschlaggebend ist. Maßgeblich ist vielmehr das Kriterium der Wohngemeinschaft.

Die Rsp verlangt für das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes ein auf Dauer angelegtes gemeinsames Wohnen. Liegen aber im Ergebnis zwei getrennte Haushalte vor, wird diese Trennung nicht dadurch aufgehoben, dass die Personen viel Zeit miteinander verbringen. Ein teilweiser gemeinsamer Haushalt ist nach dem Verordnungswortlaut des § 4 Abs 1 3. COVID-19-NotMV außerdem nicht ausreichend.

Volltext der Entscheidung