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EpiG: „Maskenbefreiungsattest“ – Notwendigkeit einer nachvollziehbaren Darstellung der Diagnoseerstellung und Auswirkung der Beschwerden im konkreten Fall


LVwG-S-1749/001-2021, 14.09.2021

Für die Anwendung der Ausnahmebestimmung von der Tragepflicht von Masken (§ 16 COVID-19-SchuMaV) ist eine ernsthafte und fachlich fundierte Begründung im Hinblick auf die konkreten gesundheitlichen Beschwerden des Betroffen, insbesondere auch im Hinblick auf den Zweck der Befreiung, geboten. Dies ergibt sich aus § 55 ÄrzteG, wonach für ärztliche Zeugnisse eine „gewissenhafte ärztliche Untersuchung“ sowie eine „genaue Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen“ normiert ist. Diese Regelung gilt auch für ärztliche Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen (vgl. Aigner/Kierein/Kopetzki, Ärztegesetz 3. Aufl, § 55 FN 2).

Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung, weil im vorgelegten „Maskenbefreiungsattest“ keine nachvollziehbare Darstellung, auf welcher Grundlage die Diagnose erstellt wurde, existiert und wie sich die gesundheitlichen Beschwerden im konkreten Fall auswirken, und fehlen Ausführungen, in welchem Ausmaß konkret das Tragen einer Maske unzumutbar ist, […] darf auf die Beurteilung und die Auskunft dieses Arztes nicht vertraut werden (vgl ua etwa sinngemäß zur Einholung von – auf vollständigen Sachverhaltsgrundlagen basierenden – Auskünften kompetenter Stellen oder sonstiger sachkundiger Personen und der Folgen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der eingeholten Auskünfte bestehen müssen ua VwGH 87/02/0018 und VwGH 2011/09/0188, sowie weiterführende Ausführungen bei Wessely, in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG2 § 5 VStG, Rz. 26 bis 28, S. 156f).

Entspricht das „Maskenbefreiungsattest“ nicht den Erfordernissen des § 55 ÄrzteG, ist es nicht geeignet, als Bescheinigung iSd § 18 Abs 2 der 4. COVID-19-SchuMaV zu gelten.

Volltext der Entscheidung