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HolzHÜG: Tatort bei Übertretungen des § 14 Abs 1 Z 5 zweiter Fall – Sitz der anfragenden Behörde


LVwG-S-1161/001-2021, 24.09.2021

Zur Erfüllung der in § 14 Abs 1 Z 5 HolzHÜG normierten Verpflichtung erscheint es maßgeblich, dass die Unterlagen nach Aufforderung durch das Bundesamt für Wald tatsächlich bei diesem eintreffen, weshalb die gemäß § 14 Abs 1 Z 5 HolzHÜG vorzunehmende Handlung – das Zurverfügungstellen von Informationen durch Aufzeichnungen – am Sitz des Bundesamtes für Wald vorzunehmen ist.

§ 14 Abs 1 Z 6 HolzHÜG sieht ein strafbewehrtes Verhalten nur für den Fall der Nichterbringung eines Nachweises betreffend Risikobewertungs- und Risikominderungsverfahren auf Anforderung der zuständigen Behörde, des Bundesamtes für Wald, nicht aber für die Fälle der „Nichtdurchführung“ dieser Verfahren vor (vgl Erl zur Nov BGBl I 167/2021 sowie die nunmehr geltende Fassung des § 14 Abs 1 Z 6 und 7 HolzHÜG, wonach nunmehr auch die „Nichtanwendung“ dieser Verfahren unter Strafe gestellt ist).

Mit der Tatbeschreibung „durch das in Spruchpunkt 1 beschrieben[e] Verhalten“ bzw. „das in Spruchpunkt[…] 2 beschrieben[e] Verhalten“ – nämlich das Nichtzurverfügungstellen bzw nicht vollständige Zurverfügungstellen von den in Art 6 Abs 1 lit a EUTR angeführten Maßnahmen und Beschreibungen, insbesondere bezüglich Holzarten, Nichterkennbarkeit des Holzeinschlagslandes und ggf der Region und Konzession sowie das Fehlen von Nachweisen, dass das Holz den Rechtsvorschriften des Holzeinschlagslandes entspricht – wird keine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs 1 Z 3 HolzHÜG zur Last gelegt.

Entsprechend dem Leitfaden der Europäischen Kommission ist die „Sorgfaltspflichtregelung“ eine dokumentierte, getestete Stufenmethode, durch welche wesentliche Informationen über Lieferungen von Holzerzeugnissen gesammelt und erfasst werden, die eine Bewertung des Risikos ermöglicht, dass Bestandteile dieses Erzeugnisses aus illegal geschlagenem Holz sind, sowie für eine Beschreibung von Maßnahmen, die bei den verschiedenen Risikostufen zu ergreifen sind. Anders gewendet dient die „Sorgfaltspflichtreglung“ dazu, die in Art 6 Abs 1 lit a EUTR genannten Informationen zur Beurteilung von Importen von Holz/Holzerzeugnissen im Einzelfall zu ermitteln und soll daher – um die vollständige Erfassung der notwendigen Informationen zu ermöglichen – am aktuellen Stand gehalten werden.

Ein Nichtzurverfügungstellen bzw nicht vollständiges Zurverfügungstellen von den in Art 6 Abs 1 lit a EUTR angeführten Maßnahmen und Beschreibungen, insbesondere bezüglich Holzarten, Nichterkennbarkeit des Holzeinschlagslandes und ggf der Region und Konzession sowie das Fehlen von Nachweisen, dass das Holz den Rechtsvorschriften des Holzeinschlagslandes entspricht, stellt kein gemäß § 14 Abs 1 Z 3 HolzHÜG iVm Art 4 Abs 3 EUTR strafbewehrtes Verhalten dar, soll doch durch die – am neuesten Stand zu haltende – „Sorgfaltspflichtregelung“ als Stufenmethode der Zugang zu diesen Informationen gewährleistet werden.

Volltext der Entscheidung