HolzHÜG/BFWG: Bescheidadressat Bundesamt für Wald – mangelnde Rechts- und Parteifähigkeit; Bescheidzustellung entfaltet keine Rechtswirkungen
LVwG-S-1603/001-2020, 24.09.2021
Dem Bundesamt für Wald wurden zwar hoheitliche Aufgaben übertragen, es übt behördliche Tätigkeiten aus, jedoch wurde ihm einfachgesetzlich keine Rechtsfähigkeit verliehen. Es ist vielmehr eine nachgeordnete Dienststelle des Bundes (anders gemäß § 2 Abs 3 BFWG das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum, das ebenfalls mit dem BFWG errichtet wurde, und dem mit gesetzlicher Anordnung Rechtspersönlichkeit verliehen wurde).
Dem Bundesamt für Wald [hier: Erledigungsadressat] kommt auf Grund gesetzlicher Anordnung keine Rechtssubjektivität zu. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich dies aus nach den gemäß § 9 AVG bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit subsidiär heranzuziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts ergeben würde. Mangels Rechtssubjektivität hat das Bundesamt für Wald keine Parteifähigkeit in einem Verfahren nach dem HolzHÜG.
Zwar ist in § 3 Abs 6 letzter Satz BFWG vorgesehen, dass die Gebühren unmittelbar an das Bundesamt für Wald zu entrichten sind, sie bleiben aber Geldleistungen an die Gebietskörperschaft Bund. Der Kostenersatz ist somit als öffentlich-rechtliches Entgelt für eine besondere, unmittelbar in Anspruch genommene Leistung einer Gebietskörperschaft und damit als Gebühr im Sinne der finanzwissenschaftlichen Terminologie anzusehen (vgl Ruppe in: Korinek/Holoubek, B-VG-Kommentar, Rz 8 und Rz 16 zu § 5 F-VG).
Mangelt es dem Adressaten einer Erledigung in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Rechts- und damit an der Parteifähigkeit, geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Handelt es sich um ein Einparteienverfahren, ist ein solcher „Bescheid“ absolut nichtig.