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EpiG/NÖ GdVBG: Berechnung des Vergütungsanspruches bei vierteljährlichem Sonderzahlungsanspruch; kein einheitlicher Teilungsfaktor im EpiG vorgesehen


LVwG-AV-704/001-2021, 08.09.2021

Sonderzahlungen sind vom Entgeltbegriff des § 3 Abs 3 EFZG und damit des § 32 Abs 3 EpiG umfasst und sind daher bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung zu berücksichtigen (vgl VwGH Ra 2021/09/0094; Ro 2021/03/0007).

Die nach § 32 Abs 2 EpiG für jeden von der Absonderung umfassten Tag zu leistende Vergütung ist tageweise zu errechnen.

Eine Bestimmung wie etwa in § 44 Abs 2 ASVG oder § 19 Abs 6 B-KUVG, wonach der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist, findet sich im EpiG nicht. Eine Umrechnung auf Teilperioden im Wege der Teilung durch einen einheitlichen Faktor (vgl zB VwGH 98/08/0287, zum Erstattungsbetrag nach dem EFZG) ist aufgrund der eindeutigen Regelung des § 32 Abs 2 EpiG daher bei der Ermittlung der Vergütung des Verdienstentgangs wegen einer Absonderung nach dem EpiG gesetzlich nicht vorgesehen.

Die Vergütung nach dem EpiG ist zwar (gemäß § 32 Abs 3 EpiG) nach dem regelmäßigen Entgelt zu bemessen, aber es handelt sich dabei um keine Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG, sondern um eine auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhende Entschädigung des Bundes (vgl VwGH Ra 2021/09/0094); der originäre epidemierechtliche Anspruch auf Vergütung nach § 32 EpiG geht als lex specialis allfälligen arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungsvorschriften vor (vgl Resch, Verhältnis Vergütung nach Epidemiegesetz zur arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlung, in: ecolex 2021/203, und Spitzl, Entgeltanspruch bei Quarantänemaßnahmen, in: ecolex 2021/204).

Volltext der Entscheidung