VwGVG: War das Verhalten eines Organs als schlicht-hoheitlicher Akt zu beurteilen, fehlt ein tauglicher Anfechtungsgegenstand iSd Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG
LVwG-M-22/002-2021, LVwG-M-22/001-2021, 04.05.2021
Liegt kein Befehlsakt iSd Rsp vor, sondern war das Verhalten des einschreitenden Organs als schlicht-hoheitlicher Akt zu beurteilen, fehlt es einer auf Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gestützten Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand [hier: die Äußerung der Rechtsansicht der Behörde in einem E-Mail, dass das vom Beschwerdeführer beabsichtigte Verhalten verboten sei und eine Verwaltungsübertretung darstelle, wobei Anhaltspunkte dafür, dass die Ausübung sofortigen Zwangs ausdrücklich oder stillschweigend in Aussicht gestellt wurde, nicht erkennbar waren].
Anders als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betreffend, ist der österreichischen Rechtsordnung ein flächendeckender Rechtsschutz bezogen auf schlicht-hoheitliches Handeln fremd, sondern liegt es nach Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG am einfachen Gesetzgeber, allenfalls besondere Beschwerderechte einzuräumen [vgl für besondere Beschwerderechte § 88 Abs 2 SPG].