EisBG: (keine äußeren baulichen) Anpassungen der Eisenbahnanlage; Kostenentscheidung nach § 49 Abs 2 iVm § 48 Abs 3 nicht zulässig
LVwG-AV-505/001-2020, LVwG-AV-510/001-2020, LVwG-AV-513/001-2020, 07.06.2021
Bei einer Änderung der „Vorleuchtdauer“ (Zeitpunkt des Einschaltens der Lichtzeichen in den Worten des § 68 bzw Dauer des Anhaltegebotes vor dem Schrankenschließen in den Worten des § 71 EisbKrV) und der „Abhängigkeit des deckenden Signals“ (vgl § 69 Abs 4 EisbKrV), handelt es sich um Anpassungen der Eisenbahnanlage, die trotz grundsätzlicher Beibehaltung der bestehenden Schrankenanlage nicht zur Zulässigkeit einer Kostenentscheidung führt.
Die bloße Vorschreibung einer Änderung der Art des Schrankenschließens bei im Übrigen ausgesprochener Zulässigkeit der Beibehaltung der bisherigen Sicherung vermag die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nicht zu bewirken. Für diese Auslegung spricht einerseits die durch § 4 EisbKrV intendierte Übernahme der zuvor in § 2 Abs 2 EKVO 1961 taxativ aufgezählten fünf Sicherungsarten mit bloßen sprachlichen Adaptierungen (vgl VwGH Ra 2019/03/0012, Rz 22). Demnach bedeutet der zusätzliche Ausspruch nach § 4 Abs 2 EisbKrV für sich alleine keine Änderung der bisherigen Sicherungsart „Schrankenanlage“ nach § 2 Abs 2 lit c EKVO 1961, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dieser Ausspruch alleine der Anordnung einer Beibehaltung nach § 102 Abs 1 letzter Satz bzw § 102 Abs 3 EisbKrV nicht entgegensteht, auch wenn er zu einer Änderung der bisher bestehenden Art des Schrankenschließens führt. Andererseits spricht auch die inhaltliche Einordnung einer solchen Änderung für dieses Ergebnis.
Die Vorschreibung lediglich elektronischer bzw elektrotechnischer (also keiner äußeren baulichen) Anpassungen der bestehenden Schrankenanlage, die in ihren wesentlichen Elementen (Schranken samt Antrieb und Lichtzeichen) unverändert bestehen bleiben konnte, erscheint der „Vorschreibung einzelner technischer Anpassungen“ iSd Erkenntnisse des VwGH Ra 2019/03/0012 und Ra 2020/03/0122, 0123 vergleichbar, auch wenn sie nicht auf § 102 Abs 3, sondern auf § 4 Abs 2 und 3 iVm § 5 Abs 1 EisbKrV beruht.