B-VG: Anordnung der Schulleitung auf Vorlage eines neg. Antigentests auf SARS-CoV-2 ist kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördl. Befehls- und Zwangsgewalt
LVwG-M-28/001-2021, 14.05.2021
Nach der stRsp des VwGH liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – das heißt ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen. […] Weil das Gesetz auf Befehle, also auf normative Anordnungen abstellt, sind behördliche Einladungen zu einem bestimmten Verhalten auch dann nicht tatbildlich, wenn der Einladung Folge geleistet wird. Die subjektive Annahme einer Gehorsamspflicht ändert noch nichts am Charakter einer Aufforderung zum freiwilligen Mitwirken.
Ein Verwaltungsakt in der Form eines Befehls liegt nur dann vor, wenn dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (vgl VwGH Ro 2020/01/0010 mwN; Ra 2016/06/0124) [hier: kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Anordnung der Direktorin der Schule, für die Ablegung einer schriftlichen Prüfung einen negativen Antigentest auf SARS-CoV-2 vorzulegen].
(Sogar) die Ankündigung eines Verwaltungsorganes, es würden im Fall einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgenden Vornahme bestimmter Handlungen durch den Betroffenen allenfalls Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt werden, stellt keine solche Maßnahme dar (vgl VwGH Ra 2016/06/0124).