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EisbG: kein subjektiv-öffentliches Recht auf Abänderung des (subsidiären) gesetzlichen Aufteilungsschlüssels bei Fehlen eines eigenen Antrags iSd § 48 Abs 3


LVwG-AV-131/001-2021, LVwG-AV-132/001-2021, LVwG-AV-133/001-2021, LVwG-AV-280/001-2021, 11.05.2021

Für die Anwendbarkeit des § 48 Abs 2 bis 4 (und insbesondere des Abs 3) kommt es nicht darauf an, ob und welche Arbeiten das Eisenbahnunternehmen im Anschluss an eine Sicherungsentscheidung tatsächlich durchführt, sondern es ist dafür (alleine) der – durch Auslegung zu ermittelnde – Inhalt des Sicherungsbescheides maßgeblich.

§ 48 Abs 2 und 3 EisbG kann systematisch nur so ausgelegt werden, dass es für jenen Verkehrsträger, der nicht fristgerecht einen Antrag auf Festlegung eines von § 48 Abs 2 EisbG abweichenden Aufteilungsschlüssels gestellt hat, nicht zu einer günstigeren Aufteilung kommen kann. Der rechtzeitige Antrag des anderen Verkehrsträgers (der sich hinsichtlich der prozentuellen Aufteilung stets zumindest auf das gesetzliche Ausmaß richten wird) kann nicht dazu führen, dass dem untätig gebliebenen Verkehrsträger neuerlich die Möglichkeit eröffnet wird, einen zu seinen Gunsten abweichenden Aufteilungsschlüssel zu begehren. Dadurch würde einerseits die Frist des § 48 Abs 3 EisbG unterlaufen, andererseits aber auch § 48 Abs 2 EisbG die Qualität einer durchsetzbaren Rechtsnorm abgesprochen.

Nach der Rsp des VwGH kennt § 48 EisbG nur den Antrag nach Abs 3 und besteht eine davon unabhängige Antragsbefugnis nach Abs 2 nicht. Würde man dem Verkehrsträger, der keinen (fristgerechten) Antrag gestellt hat, dennoch ein subjektives Recht zugestehen, dass der Aufteilungsschlüssel zu seinen Gunsten im vom anderen Verkehrsträger (fristgerecht) eingeleiteten Verfahren nach § 48 Abs 3 EisbG verändert wird, käme § 48 Abs 2 EisbG ausschließlich „symbolische“ Bedeutung zu. Denn der darin festgelegte Anspruch eines Verkehrsträgers (auf 50 % der Kosten) könnte dann nur durch einen Antrag nach Abs 3 verwirklicht werden, der gleichzeitig aber stets zur gänzlichen Irrelevanz der durch § 48 Abs 2 EisbG subsidiär bestimmten Kostentragungsregel führen würde, wenn der Behörde die Abänderung der gesetzlichen Regelung in jede Richtung offensteht. Die behördliche Entscheidung nach § 48 Abs 3 EisbG „ohne Berücksichtigung der im Abs 2 festgelegten Kostentragungsregelung“ kann daher nur zu Gunsten eines Verkehrsträgers stattfinden, der rechtzeitig einen Antrag auf Kostenentscheidung gestellt hat.

Es ist wesentlicher Bestandteil des Verfahrens nach § 48 Abs 3 EisbG, die Höhe der Kosten in einem Ermittlungsverfahren durch geeignete Beweismittel zu bestimmen. RS5
§ 48 Abs 3 EisbG ist kein Gebot zu entnehmen, wonach der Festsetzung der Höhe der Kosten zwingend Berechnungsunterlagen des Eisenbahnunternehmens zu Grunde zu legen wären, wenngleich es – auf Grund des § 46 AVG – nicht ausgeschlossen ist, solche Unterlagen als ein Beweismittel heranzuziehen. Ziel des Verfahrens bleibt aber eine objektive Bestimmung der für die Herstellung der Sicherung erforderlichen Kosten, sodass allfällige Angaben des Eisenbahnunternehmens fachkundig auf ihre Nachvollziehbarkeit und in weiterer Folge auf die Erforderlichkeit der den Kosten zu Grunde liegenden Maßnahmen zu prüfen sind.

Volltext der Entscheidung