EisbG: Änderungen der bisherigen Art des Schließens der Schranken führen nicht zur Zulässigkeit behördl. Kostenentscheidungen nach § 49 Abs 2 iVm § 48 Abs 3
LVwG-AV-5/001-2020, LVwG-AV-168/001-2020, LVwG-AV-245/001-2020, 13.04.2021
Die bloße Vorschreibung einer Änderung der Art des Schrankenschließens bei im Übrigen ausgesprochener Zulässigkeit der Beibehaltung der bisherigen Sicherung vermag die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung nicht zu bewirken. Für diese Auslegung spricht einerseits die vom Verordnungsgeber durch § 4 EisbKrV intendierte Übernahme der zuvor in § 2 Abs 2 EKVO 1961 taxativ aufgezählten fünf Sicherungsarten mit bloßen sprachlichen Adaptierungen (vgl VwGH Ra 2019/03/0012, Rz 22). Demnach bedeutet der zusätzliche Ausspruch nach § 4 Abs 2 EisbKrV für sich alleine keine Änderung der bisherigen Sicherungsart „Schrankenanlage“ nach § 2 Abs 2 lit c EKVO 1961, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dieser Ausspruch alleine der Anordnung einer Beibehaltung nach § 102 Abs 1 letzter Satz bzw § 102 Abs 3 EisbKrV nicht entgegensteht, auch wenn er zu einer Änderung der bisher bestehenden Art des Schrankenschließens führt. Andererseits spricht auch die inhaltliche Einordnung einer solchen Änderung für dieses Ergebnis.